Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins:

  1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Roetgen e.V.“ oder die Kurzform „HeuGeVe“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in 52159 Roetgen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins:
l. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des heimatkundlichen, kulturellen und kommunalen Lebens der Gemeinde. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a. Erforschung der geschichtlichen Vergangenheit der Gemeinde Roetgen und ihre Beziehung zum Umland und zur allgemeinen Geschichte,
b. Erforschung der Familien- und Personengeschichte der Gemeinde Roetgen,
c. Erforschung, Pflege und Förderung der Roetgener Mundart,
d. Bewahrung von Kulturgütern,
e. Information und Beratung hinsichtlich der Verbesserung der Haus- und Ortsbildgestaltung,
f. Dokumentation und Publikation heimatkundlicher Literatur,
g. Dokumentation zeitgenössischer Ereignisse in der Gemeinde Roetgen, wie z.B. in den Bereichen Schule, Kirche, Politik und Vereinswesen,
h. zeitgemäße Kinder- und Jugendarbeit, z.B. durch Lehrgänge, Wanderungen, internationale Begegnungen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig.
    a. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft:

  1. Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen als Einzelmitglieder, Familien und korporativen Mitgliedern. Die Familienmitgliedschaft umfasst die Ehepartner und deren Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen sein.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    Eine Aufnahme wird in Publikationen des HeuGeVe bekannt gemacht.
  3. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Hierzu gilt die Ehrungsordnung in der aktuellen Fassung.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    a. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens zum 30. September mitzuteilen.
    b. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ausgeschlossen werden, wer die Interessen des Vereins beschädigt.
    c. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche als Mitglied des Vereins unbeschadet der Ansprüche des Vereins. Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden werden nicht erstattet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
l. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sein Stimmrecht auszuüben und sich in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Familien und korporative Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme.

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zur Hauptversammlung des laufenden Geschäftsjahres den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an die Vereinskasse zu zahlen. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen oder sie werden in der aktuellen Ehrungsordnung festgelegt.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.

§ 5 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • die Monatsversammlung.

§ 6 Der Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Geschäftsführer/in,
  • dem/der Kassierer/in,
  • einem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
  • bis zu vier funktionstragenden Beisitzern u.a. z.B. für die Bereiche Geschichte, Mundart, Kultur und Denkmäler.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Vertreter bis zur
    nächsten Vorstandswahl zu bestellen.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse entweder in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden oder bei Abstimmungen über soziale Medien (eMail etc.). Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Halbjahr persönlich zusammen oder auch auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit/Teilnahme von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern.
  6. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  7. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse (Beschlüsse von Vorstand, der Mitgliederversammlung sowie der Monatsversammlung).
  8. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  9. Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Finanzielle Transaktionen werden vom dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Kassierer/in oder dem/der Vorsitzenden durchgeführt.
  10. Der Vorstand organisiert die Verleihung des HeuGeVe-Preises unter Beachtung der aktuellen Ehrungsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung:

  1. Mindestens einmal in jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens einen Tag vor dem Termin zugestellt werden.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß den Vorgaben der aktuellen Ehrungsordnung.
  5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
  6. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  7. Festsetzung der Beiträge.
  8. Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Versammlungsleitung und Beschlussfassung:
l. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide abwesend, so geht die Versammlungsleitung auf das in der Reihenfolge gemäß § 6 der Vereinssatzung nächstgenannte Vorstandsmitglied über.

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt andere Mehrheiten vor.
  3. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, die Satzung steht dem entgegen, oder ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

§ 10 Monatsversammlung:

  1. Einmal im Monat treffen sich die Mitglieder des HeuGeVe zu ihrer Monatsversammlung; dabei sind Gäste immer zugelassen.
  2. Der Vorstand sorgt für einen geeigneten Treffpunkt für die Mitglieder und Gäste. Es wird regelmäßig eine Einladung an die Mitglieder, Freunde und die Presse geschickt.
  3. Zweck der Monatsversammlung ist die gegenseitige Information über Aktivitäten der Vereinsmitglieder mit der Präsentation von Problemen und Ergebnissen sowie die Planung gemeinsamer Unternehmungen. Mitglieder und Gäste können ihre Anliegen vortragen.
  4. Auf freiwilliger Basis hat jede Monatsversammlung eine Agenda und die Ergebnisse werden in einer Zusammenfassung schriftlich festgehalten.

§ 11 Niederschriften:
Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter oder dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen.

§ 12 Haftung:

  1. Der Verein haftet für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes, ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter oder eine Person, derer er sich bedient (Erfüllungsgehilfe), einem Dritten zufügt, soweit der Schaden bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die sich im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinsaufgaben bewegt, im Rahmen einer bestehenden Haftpflichtversicherung. Sollte diese nicht leisten, haftet der Verein bis zur Höhe des Vereinsvermögens.
  2. Ein Mitglied des Vereins haftet jedoch persönlich für die Schäden, gemäß § 12, Ziffer 1, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Mitglieds zurückzuführen sind.

§ 13 Satzungsänderung:

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mit der Einladung sind die zu ändernden Textstellen der Satzung bekannt zu geben.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Vermögen:
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit:
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Die durch diese ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Auslagen können erstattet werden.

§ 16 Auflösung des Vereins:

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  3. Die Versammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Roetgen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Roetgen zu verwenden hat, wenn sich nicht innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Vereins ein neuer als gemeinnützig anerkannter Heimat- und/oder Geschichtsverein in Roetgen gegründet hat. Für den Fall einer Neugründung eines solchen Vereins, ist diesem seitens der Gemeinde Roetgen das Vermögen des aufgelösten Vereins zu übertragen.

§ 17 Inkrafttreten:

  1. Die ursprüngliche Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29. September 2005 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die Satzungsänderungen von 2017 wurden in der Mitgliederversammlung vom 13.12.2017 beschlossen.
  3. Mit dem Tage des Beschlusses ist die Satzung in der vorstehenden Fassung in Kraft getreten.